Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.) Der Verein führt den Namen “Hospizgruppe Buxtehude“ und hat seinen Sitz in Buxtehude.
2.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der
Vereinsname den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
4.) Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.
5.) Der Zweck des Vereins sind die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen. Dies beinhaltet die ambulante oder stationäre Begleitung Schwerstkranker
und Sterbender, der Angehörigen und Trauernder.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch Aktivitäten verwirklicht werden, wie z. B.
• Unterstützung von Angehörigen Schwerstkranken,
• Trauerbegleitung,
• Schulung von Interessierten zu Hospizhelfern und Hospizhelferinnen,
• Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung der Hospizidee,
• Kooperation mit öffentlichen Stellen, Institutionen u. priv. Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand in angemessener Frist mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden.
2.) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) aktiven Mitgliedern, die in der Betreuung tätig sind und
b) fördernden Mitgliedern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung schriftlich mit
Begründung Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.
3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins nach besten Kräften innerhalb und
außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und die Beiträge fristgemäß zu entrichten.
4.) Ein Recht zur Mitwirkung im aktiven Dienst des Vereins setzt eine entsprechende
Vorbereitungsphase und/oder Schulung voraus. Aktive Mitglieder nehmen an einem regelmäßig
stattfindenden Erfahrungsaustausch teil.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1.) Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch
Liquidation.
2.) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird zum Ende des
Kalenderjahres wirksam. Dabei ist eine Frist von mindestens 3 Monaten einzuhalten.
3.) Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn ein Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
mehr als ein Jahr im Rückstand ist,
b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten oder die Interessen
des Vereins.
4.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem
Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines
Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
5.) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das
Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
1.) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich ‚ möglichst im ersten Viertel des
Jahres, statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
3.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich zu laden.
4.) Der Vorstand kann nach Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe der Gründe beantragt. Hierbei gilt Abs. 3 entsprechend.
5.) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung. Beschlüsse über
solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden.
7.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
• die Wahl des Vorstandes
• die Wahl von zwei Revisoren/Kassenprüfer
• die Festsetzung des Jahresbeitrages
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie des Prüfungsberichtes
der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
• die Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,
Satzungsänderungen und anderer Angelegenheiten, die ihr durch Satzung übertragen sind
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem/der
• ersten Vorsitzenden,
• zweiten Vorsitzenden
• Kassenwart/in
• Schriftführer/in
• und bis zu fünf Beisitzern/innen.
Ihre Amtszeit umfasst jeweils zwei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird ein
Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die
Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
Fällt in dessen Amtszeit eine Mitgliederversammlung, so ist diese Berufung dann durch die Mitglieder
zu bestätigen.
2.) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
3.) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach dieser Satzung
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
• die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
• der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
• die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung
• die Öffentlichkeitsaufgaben für den Verein
4.) Vorstandsmitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand die Ehrenamtspauschale nach
den Regeln des EStG erhalten. Über die konkrete Höhe entscheidet der Vorstand im Rahmen des von
der Mitgliederversammlung hierfür bereitgestellten Budgets.
5.) Mitglieder des Vorstandes können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der schriftlichen
Einladung ist der zu ändernde Paragraph im Wortlaut anzugeben.

§ 12 Das Vereinsvermögen
Alle Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins je
zur Hälfte an das Kinderhospiz Joshuas Engelreiche mission:lebenshaus gGmbH in Wilhelmshaven
und an das stationäre Hospiz Hamburg Leuchtfeuer gGmbH. Es ist mit der Zweckbindung Betreuung
und Begleitung von Menschen in der ambulanten Versorgung zu verwenden.

§ 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 15 Liquidation
Sofern die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit der dafür erforderlichen Mehrheit
beschlossen hat, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Buxtehude, den 28.02.2001
geändert: Buxtehude, den 28.10.2020

 

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